Mit Beschluss vom 06.02.2012 hat das OLG Köln entschieden das einer Frau keine Verfahrenskostenhilfe in einem Unterhaltsstreit zusteht.
Was war passiert? Die Frau wurde nach unseren Recherchen 2010 von ihrem damaligen Ehemann geschieden und im Zuge der Scheidung wurde durch summarischen Prüfung kein Unterhaltsanspruch der Frau gegenüber ihrem Ex-Ehemann festgestellt. Danach hatte die Frau von Mai bis mindestens Juli 2011 eine ca. dreimonatigen Partnerschaft mit einem „offensichtlich sadistisch veranlagten Partner“, der ihr gegenüber auch in verschiedener Form gewalttätig geworden sein soll. Im Zuge dieser Beziehung traten psychische Probleme auf die nach Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe im Oktober 2011 zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führten.
Auf Grund der Arbeitsunfähigkeit und der damit einhergehenden schlechteren wirtschaftlichen Situation versuchte die Frau zunächst vor dem Familiengericht einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihre Ex-Ehemann durchzusetzen. Dem erteilte das Familiengericht eine Abfuhr mit der Begründung die Frau habe den Zustand selbst herbeigeführt und somit entfällt der Unterhaltsanspruch. Gleichzeitig scheint das Familiengericht die Verfahrenskostenhilfe abgelehnt zu haben wogegen die Frau beim OLG Beschwerde eingelegt hatte, mit der sie aber auch gescheitert ist. Das OLG bestätige die Auffassung des Familiengerichtes das die Frau ihre Situation leichtfertig und damit Mutwillig herbeigeführt hat.
Das Führen einer destruktiven SM-Beziehung kann also nachhaltige negative Folgen haben die sich sogar auf einen potentiellen Unterhaltsanspruch auswirken können. Umso mehr wird deutlich wie wichtig psychische Stabilität vor allem in SM-Beziehungen wichtig ist.
Der Volltext des Beschlusses ist hier zu finden.
Quelle: OLG Köln/SWL