„Fall Kachelmann“: Trotz Freispruch viel verlieren

Wie man trotz Freispruch wegen Vergewaltigungsvorwürfen seine berufliche Zukunft verlieren kann, zeigt der Beitrag des ARD Fernsehmagazins „Panorama“ vom 26.10.2017 Als im Jahr 2010 gegen Jörg Kachelmann wegen Vergewaltigung ermittelt wurde, kamen manchem Sadomasochisten Verunsicherungsgefühle, weil klar war, wie schnell man in die Mühlen der Justiz kommen kann.
Fest steht, der ARD-„Wetterman“ Jörg Kachelmann hatte eine Beziehung, die irgendwann wohl ins Negative gekippt ist, was seine Partnerin veranlasste, ihn wegen Vergewaltigung anzuzeigen.
Medienwirksam wurde seine Verhaftung verfolgt – er kam in Untersuchungshaft und im Prozess stellten sich die Vorwürfe als unwahr und für ihn ein Freispruch heraus, der jedoch weit weniger differenziert in den Medien verbreitet wurde, wie der im Internet noch abrufbare Beitrag des Magazins „Panorama“.
Die Klage gegen die BILD-Zeitung wegen der Verletzung und unwahren Darstellung seiner Privatsphäre wurde gewonnen und brachte ein Rekord-Schmerzensgeld, was kaum bekannt ist, ebenso, dass die Staatsanwaltschaft Mannheim per gerichtlicher Verfügung dazu gezwungen werden musste, unwahre Behauptungen – dass DNA Spuren von ihm am angeblichen Tatwerkzeug festgestellt wurden – nicht wiederholen darf, sind die Spitze eines Eisbergs, der eine gute berufliche Zukunft versenkt.
Dennoch hatte Kachelmanns berufliche Karriere einen Knick – er wurde nicht mehr engagiert und muss und will auch heute noch gegen das Gefühl der Umwelt „das doch etwas dran sein könnte“ ankämpfen.

Der Entsprechende TV-Bericht von Panorama ist im Internet noch abrufbar.

Schon am 24.09.2017 berichtete auch ZDFinfo über den Justiz-Skandal.

Quelle: SWL

Weitere positive BPjM-Grundsatzentscheidung zur Schildung von einverständlich vorgenommenen SM-Handlungen

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) hat mit Entscheidung vom 11. Februar 2016 entschieden, dass die Schilderungen von einverständlich vorgenommenen sadomasochistischen Praktiken des im Jahre 2012 im Goldmann Verlag der Verlagsgruppe Random House GmbH erschienenen Buches „Das geheime Verlangen der Sophie M.“ der Autorin Sophie Morgan keine Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien rechtfertigen.

Die Indizierung wurde mit dem Hinweis, dass der Inhalt aufgrund der im Detail geschilderten sexuellen Handlungen möglicherweise als jugendgefährdend einzustufen sei, angeregt.

Auszug aus der (Nichtindizierungs-) Entscheidung 6101 vom 11.02.2016:

„(..) Eine Aufnahme des Buches in die Liste der jugendgefährdenden Medien komme vorliegend nicht in Betracht. Das Werk sei bereits im Jahr 2012 erschienen. Es handle von der Protagonistin Sophie, deren Kindheit, Studentenzeit und schließlich beruflicher Werdegang, insbesondere ihr wechselndes Beziehungsleben und vor allem die Entdeckung ihrer masochistischen Ader geschildert werde“ (..) .

„(..) Eine befürwortende Vermischung von Sexualität und Gewalt ist in dem Buch ohne Zweifel enthalten und wird auch insgesamt nicht kritisch beleuchtet. „Das geheime Verlangen der Sophie M.“ schildert aber aufgrund der Einbettung in eine BDSM-Beziehung keine Täter – Opfer Geschichte, sondern es werden einvernehmliche SM-Handlungen zwischen erwachsenen Personen geschildert, die innerhalb eines klar geregelten und abgesprochenen Rahmens stattfinden.“ (..)

Der Volltext dieser Entscheidung ist als PDF unter abrufbar.

Eine ähnliche Entscheidung hat die BPjM zur (Nicht)indizierung des Buches „Befreie mich, versklave mich“ der Autorin Johanna Grey am 7. Mai 2015 (siehe Meldung vom 12.6.2015) getroffen.

Quelle: SWL

Island entfernt u.a. BDSM aus der Liste der Krankheiten

Wie am 12. Dezember 2015 auf der Website „The Leatherstory.eu Fondation“
berichtet wird, hat die isländische Direktion für Gesundheit die
offizielle Empfehlung abgegeben Sadomasochismus,Fetischismus,
Transvestismus und fetischer Transvetismus aus der offiziellen Liste der
Krankheiten zu entfernen.

Island folgt nun als 5. Staat mit diesem Schritt zur Entfernung von BDSM
als Krankheit aus den jeweiligen nationalen ICD-Schlüsseln den
skandinavischen Staaten Dänemark (1994/95), Schweden (2009), Norwegen
(2010) und Finnland (2012).

Da BDSM im Laufe der Zeit immer stärker in der Popkultur akzeptiert
wird, findet Island es als unangemessen, BDSM weiterhin als Krankheit zu
klassifizieren.

Im DSM-5 (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders) ist
BDSM als eine psychische Krankheit nicht mehr enthalten.

Originaltext:
„The Icelandic Directorate of Health has issued an official
recommendation for BDSM to be declassified as a disease. Iceland is the
fifth country in the world to remove BDSM from the offical list of diseases.

BDSM ? short for bondage and discipline, dominance and submission/sadism
and masochism ? will no longer be seen as a disease following an
official recommendation by the Icelandic Directorate of Health. Iceland
follows the lead of its Nordic neighbours Denmark (which declassified
BDSM as a disease in 1994/5) and Sweden (2009), Norway (2010) and
Finland (2012).

The change in policy comes after a request from the Icelandic BDSM
Association which asked for BDSM to be removed from the official list of
diseases earlier this year. In September the Icelandic Directorate of
Health announced it would be willing to do so. Following the
recommendation, dual-role transvestism, fetishism, fetishistic
transvestism and sadomasochism will now all be removed from the
Icelandic register of diseases,

BDSM in Europe

While Iceland now deems classifying BDSM as a disease to be
?inappropriate? and BDSM has become more accepted in general pop
culture over the years, many countries still officially list BDSM as an
illness or an act of violence punishable by law. For example, in 2015
The Netherlands? Ministry of Justice requested an official research
report on BDSM in Holland to determine whether legal action should be
taken against BDSM and those who practice it. The report was published
in 2015 and stated there was no reason to take legal actions against
those engaging in BDSM. Nevertheless, BDSM is still officially
considered as a mental illness in The Netherlands, as well as many other
countries in Europe and the world.

Update: 13-12-2015

As our visitors point out: BDSM was removed as a mental illness from the
DSM-V. The Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM)
is the leading guideline in many countries, including The Netherlands.
They removed the name BDSM from it entirely in DSM 4 (1994) and put it
back in in version 5 (2013) to be able to name the difference between
normal BDSM behavior and BDSM-related behavior that is not healthy. More
here. That said, BDSM is still seen as a mental illness or an act of
violence by general society and the law in most countries.“

Quelle: http://www.leatherhistory.eu/?p=8170

für weitere Infos:

– Finnland entfernt fünf Sexual-Diagnosen aus seiner ICD-Version
http://www.schlagzeilen.com/de/news/2532.htm

– Schweden streicht sieben „sexuelle Verhaltensweisen“ von der Liste der
Krankheiten
http://www.schlagzeilen.com/de/news/2230.htm

– Projekt „revise f65“
http://www.revisef65.org/europridetysk.html

– Wikipedia-Eintrag zu DSM-5
<https://de.wikipedia.org/wiki/DSM-5

 

Quelle: SWL

Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei gleichbleibender Tätigkeit

Nachstehendes dürfte vermutlich für als gemeinnützig eingestufte BDSM-Projekte von Interesse sein:

Wie auf der Website „Zivilgesellschaft-ist-gemeinnützig.de“ (1) berichtet wird, wurde durch dem Finanzamt Frankfurt/Main der Prostituiertenberatungsstelle „Dona Carmen“ rückwirkend ab 2011 die Gemeinnützigkeit aberkannt. Laut einem Bericht der Hessenschau (2) vom 08.10.2015 wird die Beratungsstelle dagegen rechtliche Mittel einlegen, da sie in diesem Vorgehen politische Willkür sieht.

Konkret wurde die Arbeit dieses Beratungsprojektes jahrelang als gemeinnützig anerkannt. Eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit wurde bei gleichbleibender Tätigkeit durchgeführt.

Vor rund eineinhalb Jahren wurde durch das oben erwähnte Finanzamt dem globalisierungskritischen Netzwerk Attac (3) ebenfalls die Gemeinnützigkeit aberkannt. Über einen durch Attac dagegen eingelegten Einspruch wurde durch das Finanzamt Frankfurt/Main noch nicht entschieden.

In diesem Zusammenhang erklärt Stefan Diefenbach-Trommer, Koordinator der Allianz „Rechtssicherheit für politische Willensbildung“:

„Bund und Länder müssen das Gemeinnützigkeitsrecht ändern. Zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich selbstlos für die Allgemeinheit engagieren, können künftige Entscheidungen des Finanzamtes kaum vorhersagen und sind daher von Rechtsunsicherheit bedroht. Das Gesetz bildet heute nicht den gesellschaftlichen Konsens darüber ab, was gemeinnützig ist. (…)

Das Engagement für soziale Rechte muss ebenso gemeinnützig sein wie das Engagement zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen. Kritische Vereine dürfen nicht ausgebremst werden. Sie müssen selbstverständlich auch politisch handeln dürfen, um ihre gemeinnützigen Zwecke zu verfolgen.“

für weitere Infos:

(1) „Zivilgesellschaft-ist-gemeinnützig.de“
http://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de/finanzamt-frankfurt-entzieht-dona-carmen-gemeinnuetzigkeit/

(2) Hessenschau:
http://hessenschau.de/gesellschaft/prostituierten-beratungsstelle-dona-carmen-brauchen-keinen-putin-haben-das-finanzamt,donacarmen-100.html

(3) Attac
http://www.attac.de/kampagnen/jetzt-erst-recht/worum-geht-es/

 

Quelle: SWL

 

BPjM -Grundsatzentscheidung zur Schildung von einverständlich vorgenommenen SM-Handlungen

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) hat kürzlich in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass die Schilderungen von einverständlich vorgenommenen sadomasochistischen Praktiken nicht unsittlich sind.

Wie der Rechtsanwalt Marko Dörre in seinem Blog „Pornoanwalt.de“ berichtet, war der Anlaßfall zu dieser Entscheidung das Verfahren betreffend der beantragten Indizierung des 2011 erschienenen Buches „Befreie mich, versklave mich“ der Autorin Johanna Grey.

Als Begründung für die beantragte Indizierung wurde die „Kombination von Sex und Gewalt als eine besonders lustvolle Variante sexueller Handlungen“ angeführt. Aus diesem Grunde sei der der Inhalt des Romans geeignet, „eine sexualethisch desorientierende Wirkung auf Kinder und Jugendliche auszuüben“.

Dieser Antrag auf Indizierung wurde durch die BPjM (PR 1079/14 – Entscheidung 6060) am 7. Mai 2015 abgelehnt:

(..) „Das Buch weist eine große Anzahl an Szenen auf, darunter die im Schreiben des Antragstellers benannten, in denen sexuelle Handlungen unter Verwendung derber Ausdrücke detailliert und ausführlich geschildert werden. Das Buch hat es als Erotikroman auch darauf abgesehen, seine Leserschaft sexuell zu stimulieren. Zwischenmenschliche Bezüge werden vorliegend jedoch nicht ausgeklammert, sondern die zwei Protagonisten reflektieren wiederholt ihre Beziehung und diskutieren über ihre Gefühle. Diese Bestandteile des Buches stuft das Gremium nicht als nur aufgesetzt ein, sondern als neben den expliziten Sexszenen gleichwertige Bestandteile des Romans (..)

(..) Das Buch weist keine als sexualethisch desorientierend einzustufenden Botschaften auf. (..)

(..)Der Roman „Befreie mich, versklave mich? schildert aber aufgrund der Einbettung in eine BDSM-Beziehung keine Täter- Opfer-Geschichte,sondern es werdeneinvernehmliche SM Handlungen zwischen erwachsenen Personen geschildert, die innerhalb eines klar geregelten und abgesprochenen Rahmens stattfinden. Derartige Schilderungen sind nicht per se als jugendgefährdend einzustufen. (..)“

Anzumerken sei noch,. dass in diesem Buch zehnmal der Begriff „Safeword“ vorkommt und mehrmals auf die Wichtigkeit der Einvernehmlichkeit hingewiesen wird.

für weitere Infos:
Link zum Volltext auf Pornowalt.de: http://www.pornoanwalt.de/?p=11433
Link zur Entscheidung 6060 der BPjM
http://www.pornoanwalt.de/wp-content/uploads/2015/06/20150611-bpjm-befreie-mich-versklave-mich-nichtindizierung.pdf

Quelle: SWL

Update zur Wortmarkenanmeldung „BDSM“, „CFNM“, „CMNF“ u. „Public Disgrace“ gestellt

Eine Markenanmeldung „BDSM“ mit dem Aktenzeichen 3020140195127 > (identischer Anmelder) vom 10.4.2014 befindet sich jedoch noch im Status > „Anmeldung eingegangen“

Mittlerweile wurde auch dieser Antrag zurückgenommen und befindet sich im Status /Aktenzustand „Eintragung nicht möglich“.

Dieser Antrag wurde für das Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis „Veröffentlichung von Druckerzeugnissen“, der Eintrag vom 9.4.14 für „Organisation von Freizeitveranstaltungen“, gestellt.

für weitere Infos:
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020140192691/DE
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020140195127/DE

Quelle: SWL

BVSM erhebt Einspruch gegen die Wortmarkenanmeldungen „BDSM“, „CFNM“, „CMNF“ u. „Public Disgrace“

Am 21. Mai 2014 hat die BVSM e.V.beim Deutschen Patentamt Einspruch gegen die Wortmarken-Anmeldungen „BDSM“, „CFNM“, „CMNF“ u. „Public Disgrace“ eingelegt.

Am April d.J. wurden diesbezügliche Anträge zur Wortmarken-Anmeldung gestellt (siehe SWL-Meldung vom 7.5.2014).

Zitat aus dem Einspruch-Schreiben:

(…) Die BVSM e.V. beantragt hiermit, eine Eintragung als Marken zurückzuweisen, da eine Eintragungsfähigkeit aufgrund eines allgemeinen Schutzhindernisses (mangelnde Unterscheidungsfähigkeit sowie Freihaltungsbedürfnis gem. & 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) nicht gegeben sein dürfte.

Bei den angemeldeten Wortmarken handelt es sich um Begriffe, die seit Jahrzehnten in der sadomasochistischen Subkultur etabliert sind und feste Bedeutung haben.

Das Schutzhindernis besteht somit im Interesse unserer Subkultur diese weiterhin nutzen zu dürfen (..)“

Des-weiteren beinhaltet dieses Schreiben Erklärungen zu den betreffenden Begriffen sowie ein Hinweis auf den Eintragungsversuch für die Wortmarke „BDSM“.

Denn Volltext dieses Schreibens findet man alls PDF unter
http://bvsm.de/wp-content/uploads/EinspruchGegenMarkenanmeldungen.pdf
bzw. als Tiny-Url http://tinyurl.com/qhxevzo.

Quelle: SWL

Anträge zur Wortmarkenanmeldung „BDSM“, „CFNM“, „CMNF“ u. „Public Disgrace“ gestellt

Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wurden im April d.J. Anträge zur Markenanmeldung der Wörter „BDSM“, „CFNM“, „CMNF“ u. „Public Disgrace“ (s.u.) gestellt.

Eine Zulassung als Wortmarke obiger Begriffe würde für die sadomasochistische Subkultur verheerende Folgen haben und vermutlich für „Abmahner“ eine neue Einnahmensquelle erschließen, denn der Gebrauch dieser Begriffe sind in Veranstaltungsnamen, Profiltexten, Websiten, Printmedien, Forumsdiskussionen u.ä. üblich.

Laut der Registerauskunft besteht für diese Anträge der Status (Aktenzustand) „Anmeldung eingegangen“. Dies bedeutet, dass betreffend des Antrages beim DPMA noch keine Entscheidung getroffen worden ist, d.h. dass eine Ablehnung der betreffenden Wortmarken im Bereich des Möglichen liegt.

Gegen eine etwaige Eintragung kann binnen 3 Monaten ein Widerspruch eingelegt werden bzw. ein Antrag „Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse“ kann gemäß § 50 (s.u.) Markengesetz bis zu 10 Jahren im Nachhinein gestellt werden.

Es wäre sicherlich von Vorteil wenn z.B. die BVSM e.V., andere BDSM-Organisationen oder Personen aus der BDSM-Szene, welche fundierte juristische Kenntnisse besitzen, sich dieser Sache annehmen würden.
Die BVSM hat dies jedenfalls in der Vergangenheit mit der Begründung

„dass der Begriff aufgrund eines allgemeinen Schutzhindernisses (mangelnde Unterscheidungsfähigkeit sowie Freihaltungsbedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) nicht eintragungsfähig sei“ erreicht. Weitere Infos kann man den SWL-Meldungen vom 18.11.2003 und 13.10.2005 (s.u.) entnehmen.

„bdsm“ wurde jedoch im Jahre 2005 als Marke für den Warenbereich „Glasfasern für Isolierzwecke“ und NICHT automatisch auch für andere Bereiche in der Klasse 17, wie Gummiprodukte etc. (siehe u.a. SWL-Meldung vom 17.11.2005) eingetragen.

Links zur weiteren Info:

Wortmarke „BDSM“
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020140195127/DE

Wortmarke „CFNM“
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020140192705/DE

Wortmarke „CMNF“
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020140193582/DE

Wortmarke „Public Disgrace“
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020140192667/DE

Wikipedia-Eintrag zum Begriff „Wortmarke“:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wortmarke

Wortlaut des § 50 Markenschutzgesetzes bei „dejure.org“:
http://dejure.org/gesetze/MarkenG/50.html%3E%20http://dejure.org/gesetze/Ma rkenG

SWL-Meldung vom 18.11.2003
http://www.schlagzeilen.com/de/news/1120.htm

SWL-Meldung vom 13.10.2005
http://www.schlagzeilen.com/de/news/1612.htm

SWL-Meldung vom 17.11.2005
http://www.schlagzeilen.com/de/news/1651.htm

Quelle: SWL

 

Hinterhältiger Angriff mit üppiger Oberweite

Ein Liebesspiel an einem Maimorgen endete mit einem „Kampf um Leben und Tod“. Ein Jurist aus Unna wirft seiner Ex-Freundin gefährliche Körperverletzung vor. Sie soll versucht haben ihm mit ihrer Oberweite zu ersticken und anschließend gewürgt haben. Er habe sich „mit Händen und Füßen“ gewehrt und es letzendliche geschafft sich auf Flur zu flüchten wo eine Nachbarin die Polizei alarmierte.

Das Gericht spricht von einer „Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährtlichen Werkzeuges“ und von „einer das Leben gefährdenden Behandlung“. Als Grund der Attacke vermutet das Opfer „Minderwertigkeitskomplexe“ und sie habe es ihm „so angenehm wie möglich machen wollen“ anstatt ein Messer zu verwenden.

Der Prozess beginnt im Dezemeber am Amtsgericht Unna.

Weitere Informationen findet man unter Anderem hier.

Quelle: Internet

Kein Unterhalt bei offensichtlichem SM-Partner

Mit Beschluss vom 06.02.2012 hat das OLG Köln entschieden das einer Frau keine Verfahrenskostenhilfe in einem Unterhaltsstreit zusteht.

Was war passiert? Die Frau wurde nach unseren Recherchen 2010 von ihrem damaligen Ehemann geschieden und im Zuge der Scheidung wurde durch summarischen Prüfung kein Unterhaltsanspruch der Frau gegenüber ihrem Ex-Ehemann festgestellt. Danach hatte die  Frau von Mai bis mindestens Juli 2011 eine ca. dreimonatigen Partnerschaft mit einem „offensichtlich sadistisch veranlagten Partner“, der ihr gegenüber auch in verschiedener Form gewalttätig geworden sein soll. Im Zuge dieser Beziehung traten psychische Probleme auf die nach Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe im Oktober 2011 zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führten.

Auf Grund der Arbeitsunfähigkeit und der damit einhergehenden schlechteren wirtschaftlichen Situation versuchte die Frau zunächst vor dem Familiengericht einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihre Ex-Ehemann durchzusetzen. Dem erteilte das Familiengericht eine Abfuhr mit der Begründung die Frau habe den Zustand selbst herbeigeführt und somit entfällt der Unterhaltsanspruch. Gleichzeitig scheint das Familiengericht die Verfahrenskostenhilfe abgelehnt zu haben wogegen die Frau beim OLG Beschwerde eingelegt hatte, mit der sie aber auch gescheitert ist. Das OLG bestätige die Auffassung des Familiengerichtes das die Frau ihre Situation leichtfertig und damit Mutwillig herbeigeführt hat.

Das Führen einer destruktiven SM-Beziehung kann also nachhaltige negative Folgen haben die sich sogar auf einen potentiellen Unterhaltsanspruch auswirken können. Umso mehr wird deutlich wie wichtig psychische Stabilität vor allem in SM-Beziehungen wichtig ist.

Der Volltext des Beschlusses ist hier zu finden.

Quelle: OLG Köln/SWL

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