BPjM -Grundsatzentscheidung zur Schildung von einverständlich vorgenommenen SM-Handlungen
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) hat kürzlich in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass die Schilderungen von einverständlich vorgenommenen sadomasochistischen Praktiken nicht unsittlich sind.
Wie der Rechtsanwalt Marko Dörre in seinem Blog „Pornoanwalt.de“ berichtet, war der Anlaßfall zu dieser Entscheidung das Verfahren betreffend der beantragten Indizierung des 2011 erschienenen Buches „Befreie mich, versklave mich“ der Autorin Johanna Grey.
Als Begründung für die beantragte Indizierung wurde die „Kombination von Sex und Gewalt als eine besonders lustvolle Variante sexueller Handlungen“ angeführt. Aus diesem Grunde sei der der Inhalt des Romans geeignet, „eine sexualethisch desorientierende Wirkung auf Kinder und Jugendliche auszuüben“.
Dieser Antrag auf Indizierung wurde durch die BPjM (PR 1079/14 – Entscheidung 6060) am 7. Mai 2015 abgelehnt:
(..) „Das Buch weist eine große Anzahl an Szenen auf, darunter die im Schreiben des Antragstellers benannten, in denen sexuelle Handlungen unter Verwendung derber Ausdrücke detailliert und ausführlich geschildert werden. Das Buch hat es als Erotikroman auch darauf abgesehen, seine Leserschaft sexuell zu stimulieren. Zwischenmenschliche Bezüge werden vorliegend jedoch nicht ausgeklammert, sondern die zwei Protagonisten reflektieren wiederholt ihre Beziehung und diskutieren über ihre Gefühle. Diese Bestandteile des Buches stuft das Gremium nicht als nur aufgesetzt ein, sondern als neben den expliziten Sexszenen gleichwertige Bestandteile des Romans (..)
(..) Das Buch weist keine als sexualethisch desorientierend einzustufenden Botschaften auf. (..)
(..)Der Roman „Befreie mich, versklave mich? schildert aber aufgrund der Einbettung in eine BDSM-Beziehung keine Täter- Opfer-Geschichte,sondern es werdeneinvernehmliche SM Handlungen zwischen erwachsenen Personen geschildert, die innerhalb eines klar geregelten und abgesprochenen Rahmens stattfinden. Derartige Schilderungen sind nicht per se als jugendgefährdend einzustufen. (..)“
Anzumerken sei noch,. dass in diesem Buch zehnmal der Begriff „Safeword“ vorkommt und mehrmals auf die Wichtigkeit der Einvernehmlichkeit hingewiesen wird.
für weitere Infos:
Link zum Volltext auf Pornowalt.de: http://www.pornoanwalt.de/?p=11433
Link zur Entscheidung 6060 der BPjM
http://www.pornoanwalt.de/wp-content/uploads/2015/06/20150611-bpjm-befreie-mich-versklave-mich-nichtindizierung.pdf
Quelle: SWL